WIR SIND MITGLIED DES EUROPÄISCHEN BUCHHALTUNGSVEREINS. UNSERE KUNDEN SIND TÄTIG IN BULGARIEN UND IN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT.

DIE ZUSAMMENARBEIT MIT UNS GEWÄHRT IHRE STABILITÄT.
ES BLEIBT KEINE FRAGE OHNE DIE RICHTIGE ANTWORT.
UNSERE KUNDEN GENIESSEN IHREN RUHIGEN SCHLAF, DAFÜR SORGEN WIR!
WIR BIETEN DIENSTLEISTUNGEN UND VERDIENEN IHR VERTRAUEN.
WIR STEHEN HINTER ALLEM, WAS WIR GEMACHT HABEN!

INDIREKTE STEUERN

Der Mehrwertsteuergesetz/VAT in Bulgarien ist mit der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 synchronisiert. Der Steuersatz beträgt 20%, mit Ausnahme von touristischen Dienstleistungen, wo der Steuersatz 9% beträgt. Steuerpflichtig ist jede Lieferung von Gegenständen oder Dienstleistungen, mit Ausnahme von:

Steuerfreie Lieferungen, die mit dem Gesundheitswesen verbunden sind, mit sozialer Betreuung und Versicherung; mit Ausbildung, Sport und Turnen; mit Kultur; mit Glaubensbekenntnissen, Lieferungen nichtwirtschaftlichen Charakters, Geschäfte mit Grundstücken und Gebäuden, finanzielle und Versicherungsdienstleistungen; mit Glücksspielen; mit der Lieferung von Briefmarken, wie auch mit Dienstleistungen und Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, für die keine Steuergutschrift anfällt.

Die Lieferungen von Waren, die außerhalb der Europäischen Gemeinschaft versandt oder transportiert werden, haben einen nullwertigen Steuersatz; dazu zählen auch Transport von Menschen und Waren, Lieferungen, verbunden mit internationalem Transport und Warenaustausch; Lieferungen bestimmt für Warenverarbeitung, Lieferungen von Gold an Zentralbanken in der EU; Lieferungen, die für den freien Handel bestimmt sind; Erbringung von Dienstleistungen von Agenten, Maklern und anderen Vermittlern, wie auch die Lieferung von importbezogenen Dienstleistungen.

Ein neues Element ist das Inkrafttreten einer Sonderregelung für die Mehrwertsteuer - "abgekürzt Bedienung an einem Zähler" oder so genannte "Mini-One-Stop-Shop" (MOSS). Dies erlaubt den Steuerpflichtigen, die Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten elektronisch an Endkunden anbieten, den Mehrwertsteuer auf der Erbringung solcher Dienstleistungen in dem Mitgliedstaat zu erklären, wo sie eingetragen/identifiziert sind. Diese Regelung ist nicht obligatorisch, ist aber eine Vereinfachungsmaßnahme, aufgrund der Änderung der Vorschriften über den Ort der Lieferung für die Zwecke der Mehrwertsteuer. 

Akzise/Verbrauchsteuer

Darauf unterliegen Alkohol und alkoholische Getränke, Tabak und Tabakwaren, wie Energieerzeugnisse und elektrischer Strom.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen zur Verfügung.


 

 


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